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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) der MegaCAD GmbH, Große Elbstraße 43, 22767 Hamburg

I. Vertragliche Grundlagen

  1. Diese AGB gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen zwischen der MegaCAD GmbH (im Folgenden: „MegaCAD“) und dem Kunden (MegaCAD und die Kunden im Folgenden einzeln auch: „Partei“ und gemeinsam: „Parteien“), unabhängig von Art und Umfang der Leistung sowie im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen. Die Bestimmungen dieser AGB gelten insofern auch für alle künftigen Leistungen, die MegaCAD ggü. dem Kunden erbringt, selbst wenn in einem späteren Einzelvertrag nicht ausdrücklich auf diese AGB-Bezug genommen wird.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter sind nur gültig, wenn MegaCAD ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene AGB des Kunden oder eines Dritten wird seitens MegaCAD hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Gegenstand dieser AGB ist insbesondere die Bereitstellung bzw. Lieferung von Standardsoftwarepaketen (im Folgenden einheitlich auch: „Software“) und soweit vereinbart, deren Wartung sowie diesbezüglich ergänzende Leistungen, wie z.B. Schulungen. Der Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von MegaCAD definierten Leistungsumfang (vgl. Ziff. II).
  4. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den Bestimmungen des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung, gehen die Bestimmungen des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung vor.

II. Zustandekommen eines Vertrages

  1. Die Angebote von MegaCAD sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot selbst nichts anderes ergibt oder die Verbindlichkeit mindestens in Textform vereinbart worden ist.
  2. Die Bestellung des Kunden ist ein für diesen bindendes Angebot. MegaCAD kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von einer (1) Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

III. Beschaffenheit und Bereitstellung der Software

  1. Der Kunde ist berechtigt, die von MegaCAD im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software einschließlich der zugehörigen Anwenderdokumentation in elektronischer ausdruckbarer Form und in deutscher Sprache (im Folgenden: „Dokumentation“) sowie ggf. im Lieferumfang enthaltene Fremdsoftware unter den in diesen AGB vereinbarten Bedingungen zu nutzen (hierzu insbesondere die Bestimmungen für die jeweiligen Lizenzarten unter Ziff. IV).
  2. Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Vertragsschluss gültige Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Die Leistungsbeschreibung steht dem Kunden innerhalb der Software über den Menüpunkt „Hilfe“ zur Verfügung. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit schuldet MegaCAD nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von MegaCAD, oder von Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, MegaCAD hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien hinsichtlich der Software bestehen ausschließlich dann, wenn sie schriftlich vereinbart sind und die aus einer solchen Garantie für MegaCAD resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festgelegt wurden.
  3. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software und darüber, dass die Software den eigenen betrieblichen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht, informiert.
  4. Der Quellcode der Software sowie der ggf. enthaltenen Fremdsoftware ist nicht Ver-tragsgegenstand.
  5. Nach Vertragsschluss übermittelt MegaCAD dem Kunden Zugangsdaten zur Identifikation und Authentifikation (im Folgenden: „Bereitstellung“). Mit diesen Zugangsdaten hat der Kunde die Möglichkeit, die Software über die Webseite von MegaCAD herunterzuladen.

IV. Lizenzarten und Nutzungsrechte an der Software

  1. MegaCAD bietet die Software auf Basis verschiedener Lizenzarten an. Sofern eine Lizenzart an bestimmte Anforderungen geknüpft ist, muss diese durch den Kunden zumindest vor Vertragsschluss nachgewiesen werden (z.B. bei StudentInnen die Immatrikulationsbescheinigung). Mit Ausnahme eines etwaig im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eingeräumten Umfangs, ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, die Software drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gelten für alle Lizenzarten – sofern nachfolgend nicht ausdrücklich abweichend beschrieben – einheitlich die Bestimmungen dieser AGB.
  2. Im Falle eines Softwarekaufs erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software nach Maßgabe des im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eingeräumten Umfangs. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung stehen sämtliche etwaig von MegaCAD übergebene Datenträger, Dokumentationen oder sonstige Vertragsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt. Darüber hinaus erhält der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung lediglich ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung der Software. Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, erlischt dieses zeitlich befristete Nutzungsrecht. Der Softwarekauf wird auch für die folgenden Lizenzart angeboten:
    Lizenz für Bildungseinrichtungen: Diese Lizenz bietet Bildungseinrichtungen (Hochschulen, Schulen, Handwerkskammern) die Möglichkeit, die Lizenz für Bildungszwecke zu nutzen.
  3. Bei einer Testlizenz erhält der Kunde ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich auf die Laufzeit der Testlizenz beschränktes Recht zur Nutzung der Software nach Maßgabe des im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eingeräumten Umfangs. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Testlizenz eine Laufzeit von einundzwanzig (21) Tagen, beginnend mit der Bereitstellung. Eine Testlizenz darf von dem Kunden aus-schließlich zur Prüfung der Eignung der Software für den vorgesehenen Einsatz genutzt werden.
  4. Bei einer Ausbildungslizenz enthalten die jeweils Berechtigten (z.B. SchülerInnen, StudentInnen) ein nicht ausschließliches (einfaches), grds. auf ein Vertragsjahr beschränktes, Recht zur Nutzung der Software nach Maßgabe des im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eingeräumten Umfangs. Sofern die Legitimation bzw. Berechtigung nicht mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf des Vertragsjahres, endet die Lizenz automatisch. Um die Lizenz auch nach Ablauf eines Vertragsjahres weiter nutzen zu können, muss diese – unter Nachweis der weiterhin bestehenden Legitimation – für die Folgezeit neu beantragt werden. Die Lizenz erlaubt die Nutzung der Software nur im Rahmen, für die Dauer und zum Zwecke der persönlichen Ausbildung und schließt folglich insbesondere jede gewerbliche Nutzung aus.
  5. Die Software verwendet ggf. Open-Source-Software und sonstige Fremdsoftware. Die Fremdsoftware ist urheberrechtlich geschützt und unterliegt ggf. eigenen Lizenzbedingungen, welche den Bestimmungen dieser AGB vorgehen. Die verwendeten Open-Source-Software- und Fremdsoftware-Komponenten und deren jeweiligen Lizenzbedingungen werden von MegaCAD – sofern erforderlich – vor Vertragsschluss bereitgestellt. Soweit dies in den Open-Source-Lizenzbedingungen ausgeschlossen ist, wird für die Verschaffung von Nutzungsrechten an Open-Source-Software keine Lizenzgebühr erhoben. Die zwischen den Parteien nach Maßgabe des Vertrags vereinbarte Vergütung erstreckt sich daher grundsätzlich nicht auf die Open-Source-Software.
  6. Der Kunde ist bei einer Kauflizenz berechtigt, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Auf der erstellten Sicherungskopie wird der Kunde (i) den Vermerk „Sicherungskopie“, (ii) einen Urheberrechtsvermerk von MegaCAD und (iii) die erforderlichen Urheberrechtsvermerke für die Fremdsoftware sichtbar anbringen.
  7. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich und/oder nach Maßgabe der jeweiligen Fremdsoftware-Lizenzbedingungen vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass MegaCAD dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt hat.
  8. Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die vertraglich eingeräumten Nut-zungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MegaCAD berechtigt.
  9. Sofern nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Kunde im Rahmen der Mängelbeseitigung an geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software dieselben Rechte wie an der Standardsoftware. Dies gilt für die Leistungen an der Software im Rahmen der Wartung – sofern eine solche vereinbart wurde – entsprechend.
  10. Soweit Dritte gegen den Kunden innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziff. VIII 5 be-rechtigte Ansprüche wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten an von MegaCAD erbrachten und von dem Kunden vertragsgemäß genutzten Leistungen geltend machen, gelten die nachfolgenden Regelungen:
    a. Die Parteien werden sich unverzüglich gegenseitig schriftlich benachrichtigen, wenn gegen sie von Dritten Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
    b. MegaCAD kann nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr solcher Ansprüche übernehmen, soweit der Kunde MegaCAD unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich unterrichtet, MegaCAD alle zur Anspruchsabwehr erforderlichen Informationen mitteilt und MegaCAD sonstige angemessene und zumutbare Unterstützung gewährt. Für den Fall, dass MegaCAD die Abwehr übernehmen möchte, die Anspruchsabwehr aus Rechtsgründen indes dem Kunden vorbehalten bleibt, wird der Kunde die Anspruchsabwehr nach Weisung von MegaCAD vornehmen. MegaCAD wird dem Kunden unverzüglich Vorgaben zur Abwehr solcher Ansprüche erteilen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist und nach erneuter Aufforderung durch den Kunden, wird der Kunde die Ansprüche nach eigenem Ermessen abwehren. MegaCAD bleibt in jedem Fall die Entscheidung über eine vergleichsweise Einigung vorbehalten.
    c. MegaCAD wird dem Kunden alle im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Ansprüche entstanden Kosten ersetzen, soweit der Kunde die Abwehr auf Weisung von MegaCAD oder, soweit solche Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig durch MegaCAD erteilt wurden, im eigenen Ermessen betrieben hat. Soweit der Anspruchssteller dem Kunden Kosten erstattet, sind diese MegaCAD zurückzugewähren.
    d. MegaCAD stellt den Kunden nach Maßgabe dieser Ziff. IV 10 d von allen rechtskräftig festgestellten oder sich aus einem im Einvernehmen mit MegaCAD geschlossenen Vergleich ergebenden Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Haftung gemäß Ziff. IX frei.
    e. Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann MegaCAD auf eigene Kosten die Software ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

V. Schulungen

  1. MegaCAD vermittelt dem Kunden – sofern vereinbart –im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgen die Schulungen Online. Die Teilnehmer des Kunden müssen über gute Kenntnisse im PC-Bereich verfügen. Die Anzahl und die Dauer der Schulungen sowie ein etwaig begrenzter Teilnehmerkreis ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
  2. Der konkrete Termin für eine vereinbarte Schulung ist – soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung noch nicht erfolgt – zwischen den Parteien mit einer Vorlaufzeit von mindesten zwei (2) Wochen schriftlich oder via E-Mail abzustimmen. In diesem Zusammenhang werden die Parteien auch die Anzahl der Teilnehmer sowie die für die Onlineschulung erforderliche Drittsoftware festlegen.

VI. Wartungsvertrag

  1. Gegenstand des Wartungsvertrags ist:
    a. ein Update-Service in Form von
    i. Jahres-Update, d.h. jährliche Bereitstellung der neuesten Programmversion) sowie
    ii. Service-Packs
    und
    b. Unterstützungsleistungen in Form eines Kundensupports (telefonisch oder via E-Mail).
  2. Die Unterstützungsleistung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die innerhalb eines angemessenen Zeitraumes auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insbesondere Patches und Workarounds). Die konkreten Ausführungen der Fehlerbehandlung stehen im Ermessen von MegaCAD.
  3. Sonstige Beratungs- und Unterstützungsleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Funktionen der Software, sowie Installations-, Konfigurations- und Schulungsleistungen sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrags.
  4. Der Wartung unterliegt die Software nur in der aktuellen Version nach Maßgabe des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung sowie der nach Maßgabe des Wartungsvertrags sodann jeweils aktuellsten Version.
  5. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Fehler tatsächlich nicht besteht oder z.B. darauf beruht, dass
    a. die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Systemvoraussetzungen nicht gerecht werden,
    b. der Kunde oder Dritte Veränderungen an der Software vorgenommen haben, ohne hierzu (a) kraft Gesetzes (b) aufgrund des Vertrags oder © aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von MegaCAD berechtigt zu sein, oder
    c. der Kunde oder Dritte eine Fehlbedienung vorgenommen oder Systemparameter falsch gesetzt haben (im Folgenden: „Scheinfehler“), so trägt der Kunde die im Zuge der Fehleranalyse bei MegaCAD entstandenen Kosten gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden aktuellen Preisliste von MegaCAD, es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen des Scheinfehlers auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen.
  6. MegaCAD wird die Leistungen nach dieser Ziff. VI innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen:
    Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 17:00 Uhr.
    Die Servicezeiten gelten nicht am 24.12., am 31.12. sowie an gesetzlichen Feiertagen in Deutschland und/oder Hamburg.

VII. Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Der Kunde erbringt auf eigene Kosten und Gefahr die erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellleistungen, um MegaCAD die ordnungsgemäße Leistungserbringung zu ermöglichen. In Abhängigkeit von der von MegaCAD zu erbringenden Leistungen erbringt der Kunde insbesondere die folgenden Mitwirkungs- oder Beistellleistungen:
    a. Überlassung und Rechteeinräumung hinsichtlich der zur Leistungserbringung erforderlichen, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen;
    b. Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel und Ermöglichung des Zugangs;
    c. Bereitstellung der erforderlichen Daten, Testpläne und Testdaten sowie ggf. der Aufbau einer Testumgebung;
    d. Bereitstellung und Einrichtung einer funktionsfähigen Hard- und Softwareumgebung.
  2. Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungs-arbeiten oder sonstigen Eingriffen von MegaCAD an der Software eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis dokumentieren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Datensicherung gewährleistet.
  3. Sofern und soweit der Kunde MegaCAD nicht ausdrücklich vorab in Kenntnis setzt, darf MegaCAD stets davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden gesichert wurden, bevor MegaCAD mit diesen in Berührung kommt.
  4. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der MegaCAD dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  5. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Leistungsgegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen von MegaCAD nicht vertragsgemäß ausgeführt werden und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes.
  6. Der Kunde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Software-Fehlern. Hierzu gehören insbesondere ein Fehlerbericht, ein Systemprotokoll und die Angabe der Eingabe- und Ausgabedaten.
  7. MegaCAD ist berechtigt zu prüfen, ob der Vertragsgegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags genutzt wird. Zu diesem Zweck wird der Kunde entsprechende Auskunft erteilen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software.

VIII. Gewährleistung

  1. Soweit MegaCAD aufgrund des Vertrags Leistungen erbringt, die der Gewährleistung unterliegen, gelten für Sach- und Rechtsmängel (im Folgenden einheitlich: „Mängel“) an den von MegaCAD erbrachten vertraglichen Leistungen die nachfolgenden Bestimmungen:
  2. MegaCAD weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software in technisch Hinsicht vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Bereitstellung untersuchen und MegaCAD offensichtliche Fehler unverzüglich mitteilen.
  3. Sachmängel sind vom Kunden stets detailliert, insbesondere unter Angabe der Symptome und Auswirkungen, zu beschreiben. Dabei soll die Mängelrüge die Reproduzierbarkeit des Sachmangels ermöglichen. Soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, hat die Mängelrüge in Schriftform oder unter Anwendung des bei MegaCAD üblichen Ticket-Systems zu erfolgen.
  4. MegaCAD ist grundsätzlich Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb jeweils angemessener Frist zu gewähren. MegaCAD ist dabei nach eigenem Ermessen zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde ggf. einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der Kunde gewährt MegaCAD zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur Software, nach Wahl von MegaCAD unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.
  5. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab Leistungserbringung bzw. Bereitstellung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden sowie bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  6. Die vorgenannten Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht: für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde oder Dritte Veränderungen an den Leistungen vorgenommen haben, ohne hierzu (a) kraft Gesetzes, (b) aufgrund des Vertrags oder © aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von MegaCAD berechtigt zu sein.
  7. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. MegaCAD ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
  8. Hat der Kunde MegaCAD wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel MegaCAD nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von MegaCAD grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen MegaCAD entstandenen angemessenen Aufwand zu ersetzen.
  9. Soweit der Vertragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Software ist, bezieht sich die Gewährleistung allein auf die konkrete Änderung oder Er-gänzung.

IX. Haftung

  1. Die Haftung von MegaCAD – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist wie folgt beschränkt:
    a. Unbeschränkte Haftung: MegaCAD haftet unbeschränkt:
    1. in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    2. bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
    3. nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, oder
    4. im Rahmen einer von MegaCAD ausdrücklich und schriftlich als solche übernommenen Garantie.
    b. Haftung für Kardinalspflichtverletzungen: Vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer IX 1 ist die Haftung von MegaCAD für leicht fahrlässige Verletzungen von Kardinalpflichten auf den Schaden begrenzt, der für diese Art von Leistung typisch und für MegaCAD bei Vertragsschluss vorhersehbar war.
  2. MegaCAD haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer IX 1.
  3. Die Haftung von MegaCAD nach Ziff. IX 1.a und bei Vorsatz verjährt in den gesetzlichen Fristen. In allen anderen Fällen verjährt die Haftung von MegaCAD innerhalb eines (1) Jahres ab Bereitstellung der Software oder Erbringung der Leistung. Es gilt § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Organen von MegaCAD.
  5. Im Falle einer Inanspruchnahme von MegaCAD ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Eine unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und Hackerangriffe, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

X. Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie alle sonstigen Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über die Software, betriebliche Abläufe und sonstiges Know-how.
  2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die
    a. dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
    b. bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrags beruht, oder
    c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig oder möglich, wird der zur Offenlegung Verpflichtete die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
  3. Die Parteien werden nur solchen Beschäftigten und/oder sonstigen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen des Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Diese Verpflichtung auf die Geheimhaltung muss, soweit hinsichtlich der Beschäftigten arbeitsrechtlich zulässig, auch nach Beendigung der Tätigkeit fortgelten. Ungeachtet dessen sind sämtlichen verpflichteten Beschäftigten und sonstigen Personen nur diejenigen vertraulichen Informationen offenzulegen, die diese für die Leistungserbringung kennen müssen.
  4. Die Parteien werden unter Berücksichtigung des Stands der Technik und – soweit personenbezogene Daten betroffen sind – konkret nach Maßgabe von Art. 32 DSGVO, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten treffen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organi-satorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einsetzen.
  5. Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit gilt unbefristet und unabhängig von einer etwaigen Beendigung des Vertrags fort.
  6. Die Parteien beachten die Grundsätze nach Art. 5 DSGVO und gestalten ihre innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entspricht.

XI. Vergütung

  1. Die Test- und Ausbildungslizenz wird kostenlos bereitgestellt.
  2. Rechnung (für z.B. Lizenzgebühren) sind binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt insofern mit Fälligkeit automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
  3. Soweit Leistungen nach Aufwand berechnet werden, gelten die zum Leistungsbeginn aktuellen Preise von MegaCAD. Spesen und Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, die MegaCAD in Erfüllung der vertraglichen Leistungen entstehen, sind nach entsprechendem Nachweis vom Kunden zu erstatten. MegaCAD wird die Leistungen/Kosten jeweils zum Monatsanfang für den jeweils vorangegangenen Monat in Rechnung stellen.
  4. Vergütungspauschalen für die von MegaCAD zu erbringenden Leistungen (z.B. Wartung) werden jährlich berechnet und sind jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus fällig.
  5. MegaCAD ist berechtigt, eine Vergütungspauschale bei der Neueinführung oder Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen, bei veränderten Marktbedingungen oder bei Veränderungen in den Beschaffungskosten mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei (2) Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres anzupassen. Bei dieser Anpassung wird MegaCAD auch etwaige Kostenminderungen in angemessener Weise berücksichtigen und anrechnen. Bei einer Erhöhung von mehr als fünf (5) % ist der Kunde berechtigt, den von der Erhöhung betroffenen Teil des Vertrags mit einer Frist von einem (1) Monat zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. MegaCAD wird die entsprechenden Veränderungen gegenüber dem Kunden transparent darlegen, ohne jedoch zur Offenlegung der Kalkulation verpflichtet zu sein.
  6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer.

XII. Laufzeit und Kündigung

  1. Jeder Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft (zu den Voraussetzungen siehe Ziff. II).
  2. Für Dauerschuldverhältnisse, die nicht automatisch enden (z.B. bei einem Wartungsvertrag), gilt was folgt: Der Vertrag gilt zunächst für die Dauer von einem (1) Jahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein (1) Jahr am Ende der ersten und jeder weiteren Laufzeit, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten vor dem Ende der laufenden Laufzeit gekündigt wird.
  3. Dauerschuldverhältnisse können zudem von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. MegaCAD kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung länger als zwei (2) Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde – nach schriftlicher Abmahnung – weiter schuldhaft gegen eine Bestimmung dieser AGB oder sonstiger individualvertraglicher Vereinbarungen verstößt.
  4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

XIII. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Kunde darf Ansprüche gegen MegaCAD nur nach schriftlicher Zustimmung von MegaCAD auf Dritte übertragen. Die Regelung in § 354 a HGB bleibt unberührt.
  2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

XIV. Schriftform / Salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Klausel. Der Vorrang der Individualabrede bleibt hiervon unberührt.
  2. Die Parteien kommen überein, dass elektronische Signaturen (wie nachstehend definiert) die gleiche Rechtskraft und Wirkung haben wie der Austausch von Originalunterschriften. E-Signaturen sind Unterschriften, die aus einem oder mehreren Buchstaben, Zeichen, Ziffern oder anderen Symbolen in digitaler Form bestehen, die in das elektronische Dokument integriert, diesem beigefügt oder mit ihm verbunden sind, und die (i) für die Person, die die Unterschrift leistet, eindeutig sind; (ii) die Technologie oder das Verfahren, mit dem die Unterschrift geleistet wird, unter der alleinigen Kontrolle der Person steht, die die Unterschrift leistet; (iii) die Technologie oder das Verfahren kann zur Identifizierung der Person verwendet werden, die die Technologie oder das Verfahren verwendet; und (iv) die elektronische Signatur kann mit einem elektronischen Dokument so verknüpft werden, dass festgestellt werden kann, ob das elektronische Dokument geändert wurde, seit die elektronische Signatur in das elektronische Dokument aufgenommen, diesem beigefügt oder mit ihm verbunden wurde.
  3. Sollten Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmungen am ehesten nahekommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in diesem Vertrag.

XV. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

  1. Die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ist Hamburg.